Schmuck vererben mithilfe eines Vermächtnisses

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Der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer ist vielen Menschen unbekannt. Viele Erblasser schreiben im Testament „ich vermache“ und meinen ich „vererbe“.

Muss ein Vermächtnis im Testament auch so bezeichnet werden? Dies und einiges mehr wird in diesem Artikel geklärt.

Diese Begriffe müssen zwar nicht zwingend eingehalten werden, doch es ist ratsam, damit ohne Zweifel klar ist, wem Sie etwas Bestimmtes Vererben oder Vermachen möchten. Das Testament muss vom Nachlassgericht interpretiert werden wenn es nicht exakt formuliert wurde.

Ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) ist häufig eine Erinnerung an den Verstorbenen. Zudem ist es die Zuwendung eines ganz bestimmten Vermögensvorteils. Es muss nicht zwangsläufig als „Vermächtnis“ betitelt werden. Eine gerichtliche Auslegung könnte allerdings die Dinge anders beurteilen, als Sie es ursächlich beabsichtigt haben. Eine Formulierung wie „Meine Tochter soll den Familienschmuck erhalten“ wird jedoch sehr wahrscheinlich auch als Vermächtnis interpretiert. Es könnte allerdings auch passieren, dass etwas als Vermächtnis weitergegeben wird, was der Erblasser als Erbeinsetzung vorgesehen hat. Deshalb ist es gut, den Erben auch als solchen zu bezeichnen. Ebenso verhält es sich bei dem Vermächtnisnehmer.

Kann der Familienschmuck als Vermächtnis weitergegeben werden?

Die separate Zuwendung des Familienschmucks als Vermächtnis (§ 1939 BGB) ergibt sich aus dem Testament. Ein Vermächtnis kann aufgrund des allgemeinen Erbrechts nicht begründet sein. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers besteht aufgrund der Anordnung gegenüber dem/den Erben. Der Vermächtnisnehmer muss den ihm zugedachten Gegenstand also vom Erben einfordern.

Auch im Rahmen eines Erbvertrages können eingesetzte Erben mit Auflagen und Vermächtnissen (§ 1941 BGB) beschwert werden. Erbverträge bedürfen allerdings der notariellen Beurkundung.

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